Klinisches Ethik-Komitee (KEK)
des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf
Geschäftsordnung
§1 Zusammensetzung der Mitglieder des KEK und ihrer Vertreter
(1) Das KEK setzt sich zusammen aus Mitgliedern verschiedener Berufsgruppen und Hierarchieebenen. Zu den Mitgliedern sollen mindestens gehören: 5 Ärzte / Zahnärzte [1] und 5 Pflegende jeweils aus verschiedenen Kliniken, 2 Medizinethiker, 2 Krankenhausseelsorger, 1 Mitarbeiter des Geschäftsbereichs Recht, 1 Mitarbeiter des Qualitätsmanagements, 1 Mitarbeiter aus dem Sozialdienst, 2 Patienten- / Angehörigenvertreter, 1 Fachperson für interkulturelle Kompetenz, 1 Vertreter der Gruppe der Studierenden der Medizin / Zahnmedizin, 1 Vertreter der Auszubildenden / Studierenden der Pflege (wissenschaften) und 1 externes Mitglied.
(2) Jedes Mitglied kann einen oder mehrere Vertreter benennen.
§2 Vollversammlung
(1) Das KEK tagt vier Mal im Jahr für mindestens zwei Stunden. Darüber hinaus sind bei Bedarf außerplanmäßige Sitzungen möglich. Bei geeigneten Fragestellungen können die außerplanmäßigen Sitzungen auch durch ein Umlaufverfahren (auch auf elektronischem Wege, z.B. per Email) ersetzt werden. Die regulären Termine für die Vollversammlung des KEK werden am Ende des vorausgehenden Kalenderjahres, mindestens aber zwei Monate im Voraus, bekannt gegeben. Außerplanmäßige Sitzungen können kurzfristiger einberufen werden.
(2) Der/Die Vorstandsbeauftragte für Klinische Ethik des UKE lädt in Absprache mit der Steuerungsgruppe des KEK (siehe hierzu § 3 der GO) zur jeweiligen Vollversammlung ein.
(3) Mit der Einladung zur Sitzung wird den Mitgliedern und ihren Vertretern die von der Steuerungsgruppe erstellte Tagesordnung per Email übersandt. Die Mitglieder / Vertreter sind berechtigt, zu Beginn der Sitzung weitere Tagesordnungspunkte vorzuschlagen.
(4) Neben den ordentlichen Mitgliedern / Vertretern können auf Einladung durch die Steuerungsgruppe externe oder interne Sachverständige oder Gäste an den Sitzungen teilnehmen.
(5) Die Leitung der Vollversammlung des KEK übernimmt ein Mitglied der Steuerungsgruppe.
(6) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
§ 3 Zusammensetzung und Aufgaben der Steuerungsgruppe des KEK
(1) Die Steuerungsgruppe des KEK besteht aus mindestens vier Personen: drei aus den Reihen des KEK für drei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählten Vertretern und einem hauptberuflichen Ethiker, der in diese Funktion vom Vorstand des UKE berufen wird (Vorstandsbeauftragte/r für Klinische Ethik) und die/der ebenfalls Mitglied des KEK ist.
(2) In der Steuerungsgruppe sollten verschiedene Berufsgruppen (mindesten ein Vertreter aus dem ärztlichen Dienst und ein Vertreter aus den Pflegefachberufen) und Hierarchieebenen sowie beide Geschlechter vertreten sein.
(3) Die Steuerungsgruppe trifft sich einmal im Monat zur Koordination der laufenden Aufgaben.
(4) Die Steuerungsgruppe nimmt an das KEK gerichtete Anfragen entgegen. Sie entscheidet nach Rücksprache mit den Mitgliedern des KEK, ob ein per Antrag vorgeschlagenes Thema in den Aufgabenbereich des KEK fällt. Die Steuerungsgruppe hält Kontakt mit der / den anfragenden Person/en / Bereichen. Abgewiesene Themen müssen nach Möglichkeit an andere Personen oder Stellen des UKE verweisen werden. Die Abweisung muss dem Antragsteller nach Möglichkeit schriftlich mitgeteilt und begründet werden.
(5) Die Steuerungsgruppe organisiert die Bearbeitung von selbst benannten oder eingereichten Themen.
(6) Die Steuerungsgruppe bestimmt die Termine für die Vollversammlungen und für die außerplanmäßigen Sitzungen.
§4 Aufgaben und Arbeitsgruppen des KEK
(1) Zu den regelmäßig zu betreuenden Aufgabenbereichen des KEK gehören: Koordination und Unterstützung für die Angebote zur Ethischen Fallberatung, Betreuung der Ethikgruppen bzw. Ethikverantwortlichen, Koordination von Schulungsangeboten sowie Kontakt zu den Einrichtungen am UKE, in denen Ethikthemen eine besondere Rolle spielen. Über die Inhalte dieser Aufgabenbereiche soll auf den Vollversammlungen regelmäßig berichtet werden.
(2) Die thematische Arbeit des KEK kann in Arbeitsgruppen (AGs) organisiert werden.
(3) Die Mitglieder des KEK und deren Vertreter können, wenn dies zweckmäßig erscheint, die AGs durch weitere Mitarbeiter des UKE ergänzen. In jeder AG sollten aber mehrere KEK-Mitglieder bzw. deren Stellvertreter vertreten sein Die Koordination einer AG muss durch ein KEK-Mitglied erfolgen. Die Möglichkeit der Delegation gilt nicht für die Vollversammlung des KEK.
(4) Arbeitsform und -frequenz legen die Mitglieder der Arbeitsgruppen je nach Bedarf fest.
(5) Neben den Mitgliedern des KEK und deren Vertretern sowie den von ihnen beauftragten Personen können auf Einladung externe oder interne Sachverständige oder Gäste an den Arbeitsgruppen teilnehmen.
(6) Die Sitzungen der KEK-Arbeitsgruppen sind nicht öffentlich.
§5 Themennennung und Antragsverfahren
(1) Alle im weitesten Sinne an der Patientenversorgung beteiligten und davon betroffenen Personen sind berechtigt, dem KEK Themen zur Bearbeitung vorzuschlagen. Dazu gehören insbesondere alle Beschäftigte des UKE und seiner Tochter- und Enkelgesellschaften sowie Patientinnen und Patienten und deren Angehörige.
(2) Die Themennennung erfolgt per Antrag. Der Antrag kann eingereicht werden über die/den Vorstandsbeauftragte/n für Klinische Ethik, die Mitglieder der Steuerungsgruppe und jedes weitere KEK-Mitglied. Die Verwaltung der Themenanträge ist Aufgabe der Steuerungsgruppe. Über das Antragsverfahren informiert das KEK im Internet und Intranet.
§6 Protokollführung
(1) Beratungsergebnisse und Beschlüsse der Vollversammlung, der Steuerungsgruppe und der Arbeitsgruppen werden in einem Ergebnisprotokoll festgehalten.
(2) Das vorläufige Ergebnisprotokoll wird den Mitgliedern des KEK zugestellt und diesen wird die Möglichkeit zur Rückmeldung von Änderungswünschen innerhalb angemessener Frist gegeben.
(3) Das Ergebnisprotokoll dient in erster Linie der internen Arbeit. Bei Bedarf können einzelne Passagen / Beschlüsse oder auch ganze Protokolle den jeweiligen Adressaten kommuniziert werden.
§7 Änderung der Geschäftsordnung
(1) Für eine Änderung der Geschäftsordnung bedarf es eines Beschlusses mit der einfachen Mehrheit aller Mitglieder des KEK. Entsandte Vertreter sind ebenfalls stimmberechtigt.
§8 Inkrafttreten
Die Geschäftsordnung wurde erstmalig am 29.1.2015 durch die Mitglieder des KEK mit einfacher Mehrheit beschlossen. Sie und alle Änderungen treten mit Beschlussfassung nach § 7 in Kraft. Letzte Änderung per Beschluss vom: 02.07.2018
[1] Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für beiderlei Geschlecht.
Die Geschäftsordnung des Klinischen Ethik-Komitees finden Sie hier als PDF.
Die Satzung des Klinischen Ethik-Komitees finden Sie hier als PDF.