Gutachter/-innen verpflichten sich auf den Verhaltenskodex der Professionen, die Begutachtungsaufgaben, Beratung und Diagnostik im Gesundheitswesen durchführen. Im Zweifelsfall gelten die ethisch-professionellen Leitlinien der Ethik-Kommission der Föderation Dt. Psychologenverbände, da diese die mit gutachterlichen Tätigkeiten verbundenen Verpflichtungen präzisieren.
Die Verpflichtung auf diese ethischen Richtlinien bekräftigen die Gutachter/-innen durch eine schriftliche Erklärung. Bei Verletzung der ethischen Verpflichtungen erlischt sofort die Berechtigung, weiter als Gutachter/-in für QIP tätig zu sein.
Zu den Verpflichtungen zählen u. a.
die wahrheitsgemäße, professionelle Bearbeitung der ihnen überlassenen Gutachten
die strenge Vertraulichkeit: Zur Verschwiegenheitspflicht gehört die Nichtweitergabe aller im Zusammenhang mit gutachterlichen Aufträgen erhaltenen Informationen. Die Beteiligung an der Begutachtung einzelner Projekte, Einrichtungen, Maßnahmen, Programme oder Angebote darf nicht gegenüber Dritten außerhalb der Arbeitszusammenhänge von QIP offenbart werden.
Datenschutz: Die im Rahmen der Begutachtungsaufträge erhaltenen Materialien dürfen nicht weitergegeben oder für eigene Zwecke genutzt werden, es sei denn, sie können auch aus öffentlichen Quellen bezogen werden und die damit verbundenen Auflagen (z.B. Lizenzrecht) werden eingehalten.
Unparteilichkeit: Gutachter/-innen sind unvoreingenommen, d.h. nicht einseitig an eine Theorie, Disziplin oder Methodik der QS gebunden. Sie sind vielmehr zur sachgerechten Anwendung der evidenzgestützten Kriterien von QIP bereit.
Offenlegen von möglichen Interessenkollisionen: Gutachter/-innen ziehen keine persönlichen oder institutionellen Vorteile aus bestimmten Ergebnissen der Begutachtung. Mögliche Interessenkollisionen legen sie von sich aus offen und lehnen ggf. davon betroffene Gutachten ab.