Rechtliche Grundlage

  • 12. Gleichstellungsbericht 2017 bis 2020

    Hier gelangen Sie zum 12. Gleichstellungsbericht der Medizinischen Fakultät.

    Gleichstellungsrichtlinie

    Am 21. April 2021 verabschiedete der Fakultätsrat die Gleichstellungsrichtlinie für den wissenschaftlichen Bereich der Medizinischen Fakultät am UKE. Ziel dieser Richtlinie ist es, eine gleichberechtigte Teilhabe und Mitwirkung von Frauen und Männern zu verwirklichen.

    Gleichstellungsplan

    Am 18. August 2021 verabschiedete der Fakultätsrat den Gleichstellungsplan der Medizinischen Fakultät. Im Gleichstellungsplan sind Themen wie der Umgang mit Bonusstellen nach abgeschlossener Habilitation einer Frau, Zielvorgaben des Frauenanteils und weiteren Förderinstrumenten für fünf Jahre festgeschrieben.

  • "Förderung der Gleichstellung wird als integraler und zentraler Bestandteil der Hochschulentwicklung begriffen."

    Gleichstellungsrichtlinie für den Wissenschaftsbereich der Universität Hamburg

    • Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
      § 3 Gemeinsame Aufgaben der Hochschulen

      (4) Die Hochschulen stellen für ihre Mitglieder ein diskriminierungsfreies Studium beziehungsweise eine diskriminierungsfreie berufliche oder wissenschaftliche Tätigkeit sicher. […]
      (5) Die Hochschulen tragen zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern und zur Erhöhung ihres jeweiligen Anteils in allen Bereichen bei, in denen sie jeweils unterrepräsentiert sind; dabei ist insbesondere einer bestehenden Unterrepräsentanz von Frauen entgegenzuwirken. Die Hochschulen wirken darauf hin, dass die insbesondere für weibliche Hochschulmitglieder bestehenden geschlechtsspezifischen Nachteile beseitigt werden. […]
      (7) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern. […]
      (8) Die Hochschulen berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Behinderungen. Sie fördern die Integration von Studierenden mit Behinderungen und ermöglichen für diese insbesondere beim Studium und bei den Prüfungen einen Nachteilsausgleich. […]
    • Hamburgisches Gleichstellungsgesetz (HmbGleiG)
      Zur Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern, der Vererinbarkeit von Beruf und Familie, dem Gleichstellungsplan und Gleichstellungsbeauftragten.
    • Hamburgisches Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (HmbGGbM)
      Zur Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit, Vertretungsbefugnisse anerkannter Verbände und der Koordination für die Gleichstellung behinderter Menschen.

    • Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
      • Artikel 1 (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
      • Artikel 3
        (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
        (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
        (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
    • Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
      Durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), in Kraft seit August 2006, wurden die vier oben genannten europäischen Richtlinien in nationales Recht umgesetzt. § 1 Ziel des Gesetzes „Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen“
    • Hochschulrahmengesetz (HRG)
      § 3 Gleichberechtigung von Frauen und Männern
      „Die Hochschulen fördern die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Die Aufgaben und Mitwirkungsrechte der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen regelt das Landesrecht.“

  • Im Vertrag von Amsterdam wurde das Handlungsfeld Antidiskriminierung erstmalig verankert. In den Jahren 2000 bis 2004 wurden auf dieser Grundlage vier Gleichbehandlungs-Richtlinien erlassen:

    • Antirassismusrichtlinie (2000):
      Schaffung eines Rahmens zur Bekämpfung rassistisch motivierter Diskriminierungen oder jener, die wegen der ethnischen Herkunft erfolgt sind.
      Die Richtlinie zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (2000/43/EG)
    • Rahmenrichtlinie der Beschäftigung (2000):
      Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf zu schaffen.
      Die Richtlinie zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (2000/78/EG)
    • Gender Richtlinie (2002):
      Verwirklichung des Grundsatzes derGleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen
      Die Richtlinie zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichberechtigung von Frauen und Männern hinsichtlich des Zugangs zu Beschäftigung, Berufsbildung und beruflichem Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (2002/73/EG)
    • Gleichstellung der Geschlechter auch Außerhalb der Arbeitswelt (2004):
      Bekämpfung geschlechtsspezifischer Diskriminierungen beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen dient die Richtlinie zur Gleichstellung der Geschlechter außerhalb der Arbeitswelt.
      Die Richtlinie zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (2004/113/EG)