Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf, KdöR (im Folgenden „Krankenhaus“)
für die Erbringung von voll-/teilstationären und vor-/nachstationären Krankenhausleistungen einschließlich der Wahlleistungen.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Krankenhaus und
a) den Patient:innen
b) den Zahlungspflichtigen, soweit es sich nicht um Sozialleistungsträger, Sozialhilfeträger oder Versorgungsbehörden handelt,
bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären Krankenhausleistungen einschließlich der Wahlleistungen.
§ 2 Umfang der Krankenhausleistungen
(1) Die voll- und teilstationären sowie vor- und nachstationären Krankenhausleistungen umfassen die allgemeinen Krankenhausleistungen und die Wahlleistungen.
(2) Allgemeine Krankenhausleistungen sind diejenigen Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Erkrankung der Patient:innen für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung notwendig sind. Unter diesen Voraussetzungen gehören dazu auch
a) die während des Krankenhausaufenthalts durchgeführten Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten im Sinne des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V),
b) die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter,
c) die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson der Patient:innen oder die Mitaufnahme einer Pflegekraft, soweit Versicherte ihre Pflege nach § 63b Absatz 6 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen,
d) die besonderen Leistungen von Zentren und Schwerpunkten für die stationäre Versorgung von Patient:innen, insbesondere die Aufgaben von Tumorzentren und onkologischen Schwerpunkten,
e) das Entlassmanagement im Sinne von § 39 Abs. 1a SGB V.
(3) Nicht Gegenstand der allgemeinen Krankenhausleistungen sind
a) die Dialyse, wenn hierdurch eine entsprechende Behandlung fortgeführt wird, das Klinikum keine eigene Dialyseeinrichtung hat und ein Zusammenhang mit dem Grund der Krankenhausbehandlung nicht besteht,
b) Hilfsmittel, die den Patient:innen bei Beendigung des Krankenhausaufenthaltes mitgegeben werden (z. B. Prothesen, Unterarmstützkrücken, Krankenfahrstühle),
c) die Leistungen der Belegärzt:innen, der Beleghebammen/-entbindungshelfer,
d) die Leichenschau und die Ausstellung einer Todesbescheinigung,
e) Leistungen, die nach Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 137c SGB V nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen erbracht werden dürfen,
f) Dolmetscherkosten.
(4) Wahlleistungen sind die im gesonderten Wahlleistungsvertrag des Krankenhauses im Einzelnen aufgeführten Leistungen des Krankenhauses (siehe dazu auch § 5 AGB).
(5) Das Vertragsangebot des Krankenhauses erstreckt sich nur auf diejenigen Leistungen, für die das Krankenhaus im Rahmen seiner medizinischen Zielsetzung personell und sachlich ausgestattet ist.
(6) Die Leistungspflicht des Krankenhauses beginnt mit der Aufnahme der Patient:innen in das Krankenhaus und endet mit ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus. Dies gilt während einer vor- und nachstationären Behandlung nur für die Leistungspflichten, die in Zusammenhang mit der Einweisungs- bzw. Entlassungsdiagnose stehen.
§ 3 Aufnahme, Verlegung, Entlassung
(1) Im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses wird aufgenommen, wer der vollstationären oder teilstationären Behandlung bedarf. Die Reihenfolge der Aufnahme richtet sich nach der Schwere und der Dringlichkeit des Krankheitsfalles.
(2) Wer wegen unmittelbarer Lebensgefahr oder der Gefahr einer bedrohlichen Verschlimmerung seiner Krankheit der sofortigen Behandlung bedarf (Notfall), wird, auch wenn die qualitative oder quantitative Leistungsfähigkeit des Krankenhauses nicht gegeben ist, einstweilen aufgenommen, bis eine Verlegung in ein anderes Krankenhaus gesichert ist.
(3) Zur Aufnahme von kranken Personen werden, sofern nicht ein Fall des Absatz 4 gegeben ist, benötigt:
a) Einweisungsschein eines Arztes oder einer Ärztin mit Bezeichnung des Leidens (Diagnose), das die Behandlung in einem Krankenhaus notwendig macht,
b) bei Kassenpatient:innen ggf. die Kostenübernahme-Erklärung der Krankenkasse (§ 8 AGB),
c) Ausweis (z. B. Personalausweis oder andere geeignete Ausweispapiere).
(4) In dringenden Fällen, die eine sofortige Krankenhausaufnahme erfordern, ist eine Aufnahme auch ohne die in Absatz 3 genannten Unterlagen möglich. Die Dringlichkeit muss jedoch von einem Arzt oder einer Ärztin festgestellt und die fehlenden Unterlagen müssen unverzüglich nachgereicht werden.
(5) Eine Begleitperson wird aufgenommen, wenn dies nach dem Urteil des behandelnden Krankenhausarztes oder der behandelnden Krankenhausärztin für die zu behandelnde Person medizinisch notwendig ist und die Unterbringung im Krankenhaus möglich ist. Darüber hinaus kann auf Wunsch der zu behandelnden Person im Rahmen der Wahlleistungen (§ 5 AGB) eine Begleitperson aufgenommen werden, wenn ausreichende Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, der Betriebsablauf nicht behindert wird und medizinische Gründe dem nicht entgegenstehen.
(6) Verlassen Patient:innen während einer stationären Behandlung die Station zur Verrichtung von eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten oder zur Freizeitgestaltung bzw. zu Zwecken, die nicht im Zusammenhang mit der Heilbehandlung stehen, so ist eine Haftung des Krankenhauses ausgeschlossen. Verlassen Patient:innen eigenverantwortlich das Krankenhausgelände ohne Zustimmung des behandelnden Arztes bzw. der behandelnden Ärztin, so ist dies ihr eigenes Risiko und schließt eine Haftung des Krankenhauses aus. Die Haftung des Krankenhauses ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn sich Patient:innen eigenverantwortlich entgegen ärztlicher Anordnungen verhalten.
(7) Bei medizinischer Notwendigkeit (insbesondere in Notfällen) können Patient:innen in eine andere Abteilung oder ein anderes Krankenhaus verlegt werden. Die Verlegung in ein anderes Krankenhaus wird vorher - soweit möglich - mit den Patient:innen[1] abgestimmt. Ein auf Wunsch der Patient:innen ohne medizinische Notwendigkeit zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen erfolgender Verlegungstransport in ein wohnortnahes Krankenhaus ist gemäß § 60 SGB V bei stationären Leistungen von einer Einwilligung der gesetzlichen Krankenkasse abhängig. Verweigert die gesetzliche Krankenkasse ihre Einwilligung, erfolgt die Verlegung nur auf ausdrücklichen Wunsch und eigene Kosten der gesetzlich krankenversicherten Patient:innen. Das Krankenhaus informiert die gesetzlich krankenversicherten Patient:innen hierüber.
[1] Im Falle fehlender Einsichts- und Urteilsfähigkeit bzw. bei fehlender Geschäftsfähigkeit von Patient:innen werden für Entscheidungen im Rahmen der Behandlung die gesetzlich befugten Vertreter:innen der Patient:innen eingebunden; dieser Umstand findet in den AGB nachfolgend keine gesonderte Erwähnung mehr.
(8) Die Entlassung erfolgt,
a) wenn Patient:innen nach dem Urteil des behandelnden Krankenhausarztes oder der behandelnden Krankenhausärztin der vollstationären oder teilstationären Behandlung nicht mehr bedürfen,
b) wenn Patient:innen die Entlassung ausdrücklich wünschen oder
c) wenn der Behandlungsvertrag auf andere Weise beendet wird. Besteht die zu behandelnde Person entgegen ärztlichem Rat auf eine Entlassung oder verlässt eigenmächtig das Krankenhaus, haftet das Krankenhaus für die entstehenden Folgen nicht.
(9) Eine Begleitperson wird entlassen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 5 nicht mehr gegeben sind.
§ 4 Vor- und nachstationäre Behandlung
(1) Das Krankenhaus kann bei Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhauseinweisung) Patient:innen in medizinisch geeigneten Fällen ohne Unterkunft und Verpflegung behandeln, um
a) die Erforderlichkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung zu klären oder die vollstationäre Krankenhausbehandlung vorzubereiten (vorstationäre Behandlung),
b) im Anschluss an eine vollstationäre Krankenhausbehandlung den Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen (nachstationäre Behandlung).
(2) Die vorstationäre Krankenhausbehandlung kann innerhalb von 14 Kalendertagen vor Beginn der stationären Krankenhausbehandlung an höchstens 3 Tagen erbracht werden und endet
a) mit der Aufnahme der Patient:innen zur vollstationären Behandlung, oder
b) wenn sich herausstellt, dass eine vollstationäre Krankenhausbehandlung nicht oder erst außerhalb des vorstationären Zeitrahmens notwendig ist, oder
c) wenn die zu behandelnde Person die Beendigung ausdrücklich wünscht oder die Behandlung abbricht. In den Fällen b) und c) endet auch der Behandlungsvertrag.
(3) Die nachstationäre Krankenhausbehandlung kann innerhalb von 14 Kalendertagen an höchstens 3 Tagen, bei Organübertragungen innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der stationären Krankenhausbehandlung, erbracht werden und endet,
a) wenn der Behandlungserfolg nach Entscheidung des Krankenhausarztes oder der Krankenhausärztin gesichert und gefestigt ist, oder
b) wenn die zu behandelnde Person die Beendigung ausdrücklich wünscht oder die Behandlung abbricht.
Gleichzeitig endet auch der Behandlungsvertrag.
Die Frist von 14 Kalendertagen oder 3 Monaten kann in medizinisch begründeten Einzelfällen im Einvernehmen mit dem einweisenden Arzt oder der einweisenden Ärztin verlängert werden. Kontrolluntersuchungen bei Organübertragungen nach § 9 des Transplantationsgesetzes dürfen vom Krankenhaus auch nach Beendigung der nachstationären Behandlung fortgeführt werden, um die weitere Krankenhausbehandlung oder Maßnahmen bei Qualitätssicherung wissenschaftlich zu begleiten oder zu unterstützen.
(4) Eine notwendige ärztliche Behandlung außerhalb des Krankenhauses während der vor- und nachstationären Behandlung wird im Rahmen des Sicherstellungsauftrages durch die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzt:innen gewährleistet und ist nicht Gegenstand der Krankenhausleistungen.
(5) Das Krankenhaus unterrichtet den einweisenden Arzt oder die einweisende Ärztin unverzüglich über die vor- und nachstationäre Behandlung der zu behandelnden Person sowie diese und die an der weiteren Krankenbehandlung jeweils beteiligten Ärzt:innen unverzüglich über die Kontrolluntersuchungen und deren Ergebnisse.
§ 5 Wahlleistungen
Zwischen dem Krankenhaus und den Patient:innen können im Rahmen der jeweils gegebenen Möglichkeiten des Krankenhauses und nach näherer Maßgabe des Leistungs- und Entgeltverzeichnisses des Krankenhauses - soweit dadurch die allgemeinen Krankenhausleistungen nicht beeinträchtigt werden - Wahlleistungen in einem gesonderten Wahlleistungsvertrag zusätzlich vereinbart und gesondert berechnet werden. Näheres zu den angebotenen Wahlleistungen und der Erbringung sowie Abrechnung von Wahlleistungen ist dem Wahlleistungsvertrag zu entnehmen.
§ 6 Entgelt
Das Entgelt für die Leistungen des Krankenhauses bestimmt sich
a) bei voll-, teil-, vor- und nachstationärer Behandlung nach dem DRG-Entgelttarif/PEPP-Entgelttarif in der jeweils gültigen Fassung, in den Patient:innen auf Wunsch jederzeit Einsicht erhalten können.
b) bei Wahlleistungen im Falle gesondert berechenbarer ärztlicher Leistungen nach der GOÄ/GOZ in der jeweils gültigen Fassung, im Falle besonderer Versorgungsleistungen des Krankenhauses nach den in der Wahlleistungsvereinbarung vereinbarten Tarifen.
§ 7 Abrechnung des Entgeltes für allgemeine Krankenhausleistungen bei gesetzlich Krankenversicherten und Heilfürsorgeberechtigten
(1) Soweit ein öffentlich-rechtlicher Kostenträger (z. B. Krankenkasse) nach Maßgabe der jeweiligen Vorschriften zur Zahlung des Entgeltes für die Krankenhausleistungen verpflichtet ist, rechnet das Krankenhaus seine Entgelte unmittelbar mit diesem ab. Auf Verlangen des Krankenhauses legt die zu behandelnde Person bei nicht gesicherter Kostenübernahme bzw. bei ungeklärtem Versicherungsstatus eine Kostenübernahmeerklärung des Kostenträgers vor, die alle Leistungen umfasst, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung im Krankenhaus notwendig sind.
(2) Das Krankenhaus weist die zu behandelnde Person darauf hin, dass für den Fall, dass eine solche Kostenübernahmeerklärung nicht vorliegt oder diese die in Anspruch genommenen Leistungen, insbesondere auch Wahlleistungen, nicht oder nicht vollständig abdeckt, die zu behandelnde Person als Selbstzahler:in zur Entrichtung des Entgeltes für die Leistungen verpflichtet (§ 8 AGB) ist. Dies gilt nicht, wenn und soweit eine Kostenübernahmeerklärung später, aber noch vor Erteilung der Schlussrechnung, vorgelegt wird.
(3) Gesetzlich Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind nach Maßgabe des § 39 Abs. 4 SGB V verpflichtet, vom Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 28 Kalendertage eine Zuzahlung zu leisten, die vom Klinikum an die Krankenkasse weitergeleitet wird. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus § 61 SGB V.
§ 7 Abrechnung des Entgeltes für allgemeine Krankenhausleistungen bei gesetzlich Krankenversicherten und Heilfürsorgeberechtigten
(1) Soweit ein öffentlich-rechtlicher Kostenträger (z. B. Krankenkasse) nach Maßgabe der jeweiligen Vorschriften zur Zahlung des Entgeltes für die Krankenhausleistungen verpflichtet ist, rechnet das Krankenhaus seine Entgelte unmittelbar mit diesem ab. Auf Verlangen des Krankenhauses legt die zu behandelnde Person bei nicht gesicherter Kostenübernahme bzw. bei ungeklärtem Versicherungsstatus eine Kostenübernahmeerklärung des Kostenträgers vor, die alle Leistungen umfasst, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung im Krankenhaus notwendig sind.
(2) Das Krankenhaus weist die zu behandelnde Person darauf hin, dass für den Fall, dass eine solche Kostenübernahmeerklärung nicht vorliegt oder diese die in Anspruch genommenen Leistungen, insbesondere auch Wahlleistungen, nicht oder nicht vollständig abdeckt, die zu behandelnde Person als Selbstzahler:in zur Entrichtung des Entgeltes für die Leistungen verpflichtet (§ 8 AGB) ist. Dies gilt nicht, wenn und soweit eine Kostenübernahmeerklärung später, aber noch vor Erteilung der Schlussrechnung, vorgelegt wird.
(3) Gesetzlich Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind nach Maßgabe des § 39 Abs. 4 SGB V verpflichtet, vom Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 28 Kalendertage eine Zuzahlung zu leisten, die vom Klinikum an die Krankenkasse weitergeleitet wird. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus § 61 SGB V.
§ 8 Abrechnung des Entgeltes für allgemeine Krankenhausleistungen bei Selbstzahler:innen
(1) Sofern kein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz besteht (insbes. bei PKV-Versicherten), gesetzlich krankenversicherte Patient:innen die Kostenerstattung gemäß § 13 Abs. 2 SGB V für Leistungen des Krankenhauses gewählt haben, trotz Verlangens des Krankenhauses nach § 7 Abs. 1 AGB keine Kostenübernahmeerklärung vorgelegt wird oder Wahlleistungen in Anspruch genommen werden, die vom gesetzlichen Krankenversicherungsschutz nicht umfasst sind, besteht nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften keine Leistungspflicht eines öffentlich-rechtlichen Kostenträgers (z. B. Krankenkasse). In diesem Fall ist die zu behandelnde Person dem Krankenhaus gegenüber Selbstzahler:in.
(2) Selbstzahler:innen sind zur Entrichtung des Entgelts für die Krankenhausleistungen verpflichtet. In Ausnahmefällen kann sich auch eine dritte Person nach schriftlich erfolgter Schuldübernahmeerklärung zur Entrichtung des Entgelts für die Krankenhausleistung verpflichten. Sofern Patient:innen als Versicherte einer privaten Krankenversicherung von der Möglichkeit einer direkten Abrechnung zwischen dem Krankenhaus und dem privaten Krankenversicherungsunternehmen Gebrauch machen, werden Rechnungen unmittelbar gegenüber dem privaten Krankenversicherungsunternehmen erteilt. Voraussetzung für eine solche Direktabrechnung ist, dass die versicherte Person ausdrücklich ihre Einwilligung, die jederzeit widerrufen werden kann, erklärt, dass die Daten nach § 301 SGB V an das private Krankenversicherungsunternehmen übermittelt werden.
(3) Für Krankenhausleistungen können ab Fälligkeit Zwischenrechnungen erstellt werden. Nach Beendigung der Behandlung wird die Schlussrechnung erstellt.
(4) Die Nachberechnung von Leistungen, die in der Schlussrechnung nicht enthalten sind, und die Berichtigung von Fehlern bleiben vorbehalten.
(5) Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig.
(6) Patient:innen geraten entsprechend § 286 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) spätestens in Verzug, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung der Rechnungsbetrag ausgeglichen wird. Nach Ablauf der Zahlungsfrist können gemäß § 288 Abs. 1 BGB Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB erhoben werden.
(7) Darüber hinaus können Mahngebühren in Höhe von 5,00 € berechnet werden, es sei denn, die sich im Verzug befindende Person weist nach, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(8) Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
(9) Das Krankenhaus ist berechtigt, Vorauszahlungen gemäß § 9 AGB zu fordern.
(10) Bareinzahlungen bis zu 500,00 € können von den Patient:innen über einen dafür vorgesehenen Automaten in der Zentralen Notaufnahme getätigt werden. Die Patient:innen sollten darauf achten, dass ihnen unverzüglich eine ordnungsgemäße Quittung durch Mitarbeiter:innen des Geschäftsbereiches Zentrale Entgeltabrechnung und Patientenaufnahme ausgestellt wird.
§ 9 Vorauszahlungen, Abschlagszahlungen
Soweit das Krankenhaus auf der Grundlage von Diagnosis Related Groups nach § 17b oder PEPP-Entgelten nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes abrechnet, kann es für Krankenhausaufenthalte eine angemessene Vorauszahlung verlangen, wenn und soweit ein Krankenversicherungsschutz nicht nachgewiesen wird. Ab dem achten Tag des Krankenhausaufenthaltes kann das Krankenhaus eine angemessene Abschlagszahlung verlangen, deren Höhe sich an den bisher erbrachten Leistungen in Verbindung mit der Höhe der voraussichtlich zu zahlenden Entgelten orientiert (§ 8 Abs. 4 Bundespflegesatzverordnung oder § 8 Abs. 7 Krankenhausentgeltgesetz).
§ 10 Beurlaubung
Beurlaubungen sind mit einer stationären Krankenhausbehandlung in der Regel nicht vereinbar. Während der stationären Behandlung werden Patient:innen daher nur aus zwingenden Gründen und nur mit schriftlicher Zustimmung der Klinikdirektion bzw. einer Stellvertretung beurlaubt.
§ 11 Ärztliche Eingriffe
(1) Eingriffe in die körperliche und geistig-seelische Unversehrtheit der zu behandelnden Person werden nur nach Aufklärung über die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und nach Einwilligung der zu behandelnden Person vorgenommen.
(2) Ist die zu behandelnde Person außerstande, die Einwilligung zu erklären, so wird der Eingriff ohne eine ausdrückliche Einwilligung vorgenommen, wenn dieser nach der Überzeugung des zuständigen Krankenhausarztes oder der zuständigen Krankenhausärztin zur Abwendung einer drohenden Lebensgefahr oder wegen einer unmittelbar drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes unverzüglich erforderlich ist und der mutmaßliche Wille der zu behandelnden Person nicht entgegensteht.
(3) Absatz 2 gilt sinngemäß, wenn bei einer beschränkt geschäftsfähigen oder geschäftsunfähigen zu behandelnden Person eine zur Vertretung berechtigte Person nicht oder nicht rechtzeitig erreichbar ist oder deren dem Eingriff entgegenstehende Willenserklärung aus rechtlichen Gründen unbeachtlich ist.
§ 12 Sektionen
(1) Die innere Leichenschau (Sektion) als klinische Sektion kann vorgenommen werden,
a) wenn die verstorbene Person, der oder die nächste Angehörige oder eine durch die verstorbene Person bevollmächtigte Person nach Aufklärung und Information über die Sektion in die Sektion eingewilligt hat,
b) auf Anordnung der Leitung der Pathologie im Einvernehmen mit der ärztlichen Direktion des Krankenhauses,
- wenn die verstorbene Person eine schriftliche Erklärung zur Sektion krankheitsbedingt nicht geben konnte, und
- eine Einwilligung anderer Personen nicht vorliegt, insbesondere Angehörige oder eine bevollmächtigte Person binnen 24 Stunden nach dem Tode der behandelten Person nicht erreicht und befragt werden konnten, und
- die Sektion aus ärztlicher Sicht als so dringend zur Fürsorge für die Hinterbliebenen oder zur Qualitätssicherung anzusehen ist, dass bei Abwägung das Interesse an ihrer Durchführung die fehlende Einwilligung der betroffenen Person überwiegt.
(2) Die innere Leichenschau (Sektion) als rechtsmedizinische Sektion kann vorgenommen werden,
a) wenn der oder die nächste Angehörige oder eine durch die verstorbene Person bevollmächtigte Person nach Aufklärung und Information über die Sektion in die Sektion eingewilligt hat,
b) auf Anordnung der Leitung des Institutes für Rechtsmedizin,
- wenn Angehörige oder eine bevollmächtigte Person binnen 24 Stunden nach dem Tode der behandelten Person nicht erreicht und befragt werden konnten, und
- die Sektion aus rechtsmedizinischer Sicht wegen völliger Unklarheit der Todesursache zur Fürsorge für die Hinterbliebenen, zur Beweissicherung oder zur Qualitätssicherung als so dringend anzusehen ist, dass bei Abwägung das Interesse an ihrer Durchführung die fehlende Einwilligung überwiegt.
(3) Die Sektion ist nicht zulässig, wenn
a) sie bei einer klinischen Sektion erkennbar dem letzten Willen der verstorbenen Person widerspricht, oder
b) die nächsten Angehörigen oder eine bevollmächtigte Person ihr innerhalb von acht Tagesstunden (7 bis 22 Uhr) nach dokumentierter Information über das Ableben der verstorbenen Person und die beabsichtigte Sektion widersprochen haben.
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Durchführung der Sektion zwischen Angehörigen und bevollmächtigten Personen ist die Entscheidung der bevollmächtigten Person maßgebend. Bei Meinungsverschiedenheiten unter Angehörigen gleichen Grades ist die klinische oder rechtsmedizinische Sektion unzulässig.
Nichteheliche Lebensgemeinschaften, bei denen es sich nicht um eingetragene Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes handelt, begründen keinen Angehörigenstatus. Im Falle ihrer Bevollmächtigung können nichteheliche Lebenspartner:innen als bevollmächtigte Person im vorgenannten Sinne entscheiden.
(4) Sektionen auf Anordnung der Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts nach § 87 Strafprozessordnung bleiben unberührt.
§ 13 Aufzeichnungen und Daten
(1) Informationen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten werden den Pa-tient:innen gesondert bereitgestellt.
(2) Krankengeschichten, insbesondere Krankenblätter, Untersuchungsbefunde, Röntgenaufnahmen und andere Aufzeichnungen sind Eigentum des Krankenhauses.
(3) Patient:innen haben keinen Anspruch auf Herausgabe der Originalunterlagen. Abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
(4) Das grundsätzliche Recht der Patient:innen auf Einsicht in die Patientenakte (z. B. Befunde) bleibt unberührt.
§ 14 Hausordnung
Patient:innen haben die vom Krankenhaus erlassene Hausordnung zu beachten. Sie ist diesen AGB als Anlage beigefügt.
§ 15 Eingebrachte Sachen
(1) In das Krankenhaus sollen nur die notwendigen Kleidungsstücke und Gebrauchsgegenstände eingebracht werden. Alle entbehrlichen Gegenstände sollten Angehörigen mitgegeben werden. Patient:innen haben im Ausnahmefall die Möglichkeit, für kurze Zeit Geld, Schmuck und andere Wertgegenstände beim Sicherheitsdienst an der Hauptpforte aufzubewahren oder im Tresor der Station deponieren zu lassen.
(2) Bei handlungsunfähig eingelieferten Personen werden Geld und Wertsachen durch das Stationspersonal festgestellt, aufbewahrt und dokumentiert.
(3) Zurückgelassene Sachen gehen in das Eigentum des Klinikums über, wenn sie nicht innerhalb von 12 Wochen nach Aufforderung in Textform abgeholt werden.
(4) Im Fall des Absatz 3 wird in der Aufforderung ausdrücklich darauf verwiesen, dass auf den Herausgabeanspruch verzichtet wird mit der Folge, dass die zurückgelassenen Sachen nach Ablauf der Frist in das Eigentum des Klinikums übergehen.
(5) Absatz 3 gilt nicht für Nachlassgegenstände sowie für Geld und Wertsachen, die von der Verwaltung verwahrt werden. Die Aufbewahrung, Herausgabe und Verwertung dieser Sachen erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen.
(6) Das Klinikum ist berechtigt, von Patient:innen zur Aufbewahrung in Empfang genommene Geldbeträge und Wertgegenstände ganz oder teilweise zurückzubehalten, falls Patient:innen fällige Krankenhauskosten noch nicht beglichen haben. § 273 BGB findet entsprechend Anwendung.
§ 16 Haftungsausschluss / Haftungsbeschränkung
(1) Wir weisen ausdrücklich auf die bereits aufgeführten Haftungsausschlüsse bzw. Haftungsbegrenzungen in § 3 Abs. 6 sowie § 3 Abs. 8 Satz 2 AGB hin. Gleichermaßen wird auf die nachfolgend gesondert in § 17 AGB zum Umgang mit patient:inneneigenen Medizinprodukten aufgeführten Haftungsbeschränkungen hingewiesen.
(2) Für den Verlust oder die Beschädigung von eingebrachten Sachen, die in der Obhut von Patient:innen bleiben, und von Fahrzeugen der Patienten:innen, die auf dem Krankenhausgrundstück oder auf einem vom Krankenhaus bereitgestellten Parkplatz abgestellt sind, haftet der Krankenhausträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, das gleiche gilt bei Verlust von Geld und Wertsachen, die nicht dem Sicherheitsdienst an der Hauptpforte zur Verwahrung übergeben wurden.
(3) Haftungsansprüche wegen Verlustes oder Beschädigung von Geld und Wertsachen, die durch die Verwaltung verwahrt wurden, sowie für Nachlassgegenstände, die sich in der Verwaltung befunden haben, müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erlangung der Kenntnis von dem Verlust oder der Beschädigung schriftlich geltend gemacht werden. Die Frist beginnt frühestens mit der Entlassung der zu behandelnden Person.
§ 17 Umgang mit patient:inneneigenen Medizinprodukten / Haftungsbeschränkung
(1) Die zu behandelnde Person ist verpflichtet, der Stationsleitung bei Beginn des stationären Aufenthaltes anzuzeigen, welche Medizinprodukte in das Krankenhaus eingebracht werden (sogenannte patient:inneneigene Geräte).
(2) Der zuständige Arzt oder die zuständige Ärztin entscheidet über die Notwendigkeit des weiteren Einsatzes eines patient:inneneigenen Geräts während des stationären Aufenthalts im Krankenhaus. Grundsätzlich soll Patient:innen ermöglicht werden, das patient:inneneigene Gerät auch im Krankenhaus weiterzuverwenden. Das Krankenhaus behält sich jedoch vor, ein Gerät des Krankenhauses einzusetzen.
(3) Kann die zu behandelnde Person das patient:inneneigene Gerät selbst bedienen und anwenden, so ist diese selbst und allein für die Sicherheit und den sicheren Umgang mit dem Gerät verantwortlich.
(4) Das Krankenhauspersonal wendet grundsätzlich nur eigene medizinische Geräte des Krankenhauses an, insbesondere dann, wenn ein Gerät, vergleichbar dem patient:inneneigenen Gerät, auch während des stationären Aufenthalts zur Anwendung kommen soll und dessen Einsatz im Rahmen des stationären Aufenthalts durch das Krankenhauspersonal vorgenommen werden muss. Dies ist immer dann der Fall, wenn die zu behandelnde Person nicht mehr in der Lage ist, das eingebrachte Gerät selbst zu bedienen oder aber eine medizinische Indikation besteht, die das Umstellen auf ein krankenhauseigenes Gerät erforderlich macht.
(5) Das Krankenhaus übernimmt keinerlei Haftung für Schäden am patient:inneneigenen Gerät oder Schäden an der zu behandelnden Person, die im Falle eines patient:inneneigenen Umgangs nach Absatz 3 entstehen. Ferner erfolgt im Falle einer Anwendung nach Absatz 3 keine Übertragung der Betreiberverantwortung auf das Krankenhaus.
(6) Sollte im Falle eines Umgangs nach Absatz 3 Krankenhauspersonal aufgrund der Bitte einer zu behandelnden Person oder einer akut eintretenden Bedienungsunfähigkeit der Person notwendige Handlungen am patient:inneneigenen Gerät vornehmen, so ist es in diesem Fall Hilfspersonal der zu behandelnden Person bzw. handelt in deren Auftrag. Dies gilt nicht, soweit nach dem Eintritt der Bedienungsunfähigkeit nicht so bald wie möglich auf ein krankenhauseigenes Gerät umgestellt worden ist.
(7) Besteht die Notwendigkeit zur Anwendung des patient:inneneigenen Gerätes und kommt es zu der Anwendung eines patient:inneneigenen Geräts durch Krankenhauspersonal, so haftet das Krankenhaus für Schäden an dem Gerät nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 18 Hinweis nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Das Krankenhaus weist gemäß § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz darauf hin, dass es nicht verpflichtet ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Das Krankenhaus erklärt sich nicht zu einer generellen Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen bereit.
§ 19 Inkrafttreten
Diese AGB treten nach Vorstandsbeschluss am 01. Januar 2023 in Kraft.