Ausbildung in Erster Hilfe, Pflegedienst und Famulatur
Um die Studierenden frühzeitig auf ihre zukünftigen Tätigkeiten und die an sie gestellten Anforderungen als Zahnärztinnen und Zahnärzte vorzubereiten, beinhaltet das Curriculum des Modellstudiengangs Zahnmedizin
- eine Ausbildung in Erster Hilfe,
- ein Pflegedienst von 1 Monat sowie
- eine Famulatur von 4 Wochen.
Rahmenbedingungen
Ausbildung in Erster Hilfe
Die Ausbildung in Erster Hilfe soll durch theoretischen Unterricht und praktische Unterweisungen gründliches Wissen und praktisches Können in Erster Hilfe vermitteln. Die Ausbildung in Erster Hilfe erfolgt im Rahmen der Orientierungseinheit.
Pflegedienst
Der Pflegedienst ist vor Beginn des Studiums oder während der unterrichtsfreien Zeiten des Studiums vor dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung abzuleisten. Er hat den Zweck, Studienanwärter und Studienanwärterinnen oder Studierende in den Betrieb und die Organisation eines Krankenhauses einzuführen und mit den üblichen Verrichtungen der Krankenpflege vertraut zu machen und ist in einem Krankenhaus oder in einer Rehabilitationseinrichtung mit einem Pflegeaufwand, der dem eines Krankenhauses vergleichbar ist, abzuleisten.
Famulatur
Die Famulatur ist nach dem 3. Semester während der unterrichtsfreien Zeiten abzuleisten. Voraussetzung ist der erfolgreiche Abschluss der Module A, B1, B2, B3 und C1. Die Famulatur hat den Zweck, die Studierenden mit der praktischen zahnärztlichen Tätigkeit auf verschiedenen zahnärztlichen Berufs- und Tätigkeitsfeldern mit unmittelbarem Patientenkontakt vertraut zu machen, ohne dass die Studierenden bereits selbständig an dem Patienten oder an der Patientin tätig werden.
Bewerbung und Bescheinigung
Für den Pflegedienst sowie für die Famulatur bewerben Sie sich direkt in der Klinik/dem Institut bzw. bei der Einrichtung. Der Pflegedienst und die Famulatur können sowohl im gesamten Bundesgebiet als auch – ganz oder teilweise – im Ausland abgeleistet werden. Anschließend müssen die Studierenden sich ein Zeugnis gemäß Anlage 10 bzw. Anlage 11 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO) aushändigen lassen.